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DEUTSCHES PRÜFZENTRUM (DPZ)

Lizenzbedingungen

für das DPZ-Testsiegel

Lizenzbedingungen für das DPZ-Testsiegel
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Lizenzbedingungen regeln die Nutzung des vom DEUTSCHESPRÜFZENTRUM S.R.L. vergebenen DPZ-Testsiegels durch Geschäftskunden.
1.2. Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des DEUTSCHESPRÜFZENTRUM S.R.L.
1.3. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
2. Voraussetzung für die Vergabe des DPZ-Testsiegels
2.1. Das DPZ-Testsiegel wird ausschließlich für Produkte vergeben, die das Prüfverfahren des Deutschen Prüfzentrums erfolgreich abgeschlossen und die erforderliche Mindestbewertung erreicht haben.
2.2. Die Bestehensgrenze beträgt mindestens 80 % der Gesamtbewertung.
2.3. Das DPZ-Testsiegel dokumentiert das Ergebnis einer unabhängigen Produktprüfung nach den eigenen Prüfkriterien des Deutschen Prüfzentrums.
2.4. Das DPZ-Testsiegel stellt keine behördliche Zulassung, staatliche Anerkennung oder akkreditierte Konformitätszertifizierung dar.
2.5. Aus der Vergabe des DPZ-Testsiegels kann insbesondere nicht abgeleitet werden, dass das Produkt sämtliche gesetzlichen, regulatorischen, technischen oder normativen Anforderungen erfüllt.
2.6. Die Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit, Sicherheit und Rechtskonformität des Produkts verbleibt beim Hersteller, Importeur, Händler bzw. dem jeweils gesetzlich Verantwortlichen.
3. Gegenstand der Lizenz
3.1. Nach erfolgreicher Produktprüfung und Erteilung des DPZ-Testsiegels erhält der Kunde ein zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung des für das geprüfte Produkt ausgestellten DPZ-Testsiegels.
3.2. Die Lizenz gilt ausschließlich für das konkret geprüfte Produkt in der zum Zeitpunkt der Prüfung vorgelegten Ausführung.
3.3. Die Lizenz begründet keine Übertragung von Marken-, Urheber-, Design- oder sonstigen Schutzrechten am DPZ-Testsiegel oder anderen Kennzeichen des Deutschen Prüfzentrums.
3.4. Alle entsprechenden Rechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
3.5. Eine Markenlizenz erlaubt grundsätzlich die Nutzung eines Zeichens unter den vertraglich festgelegten Bedingungen, während das Eigentum beim Lizenzgeber verbleibt.
4. Lizenznummer und QR-Code
4.1. Jedes vergebene DPZ-Testsiegel wird einem konkreten geprüften Produkt zugeordnet und erhält eine individuelle Lizenznummer.
4.2. Das Testsiegel kann zusätzlich einen QR-Code enthalten, über den das zugehörige Prüfergebnis bzw. die Verifizierungsseite aufgerufen werden kann.
4.3. Lizenznummer, QR-Code und Testsiegel bilden eine produktspezifische Einheit und dürfen nicht auf andere Produkte übertragen werden.
5. Zulässige Nutzung
5.1. Während einer aktiven Lizenz darf der Kunde das ihm zur Verfügung gestellte DPZ-Testsiegel im Rahmen seiner geschäftlichen Produktkommunikation für das geprüfte Produkt verwenden.
5.2. Die Nutzung ist insbesondere zulässig auf:
a) Produktseiten und Online-Shops;
b) Amazon und anderen Verkaufsplattformen;
c) Produktverpackungen;
d) Produktbildern;
e) Werbeanzeigen und Werbemitteln;
f) Katalogen und Broschüren;
g) Social-Media-Auftritten;
h) sonstigen Marketingmaterialien für das konkret geprüfte Produkt.
5.3. Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtlinien der verwendeten Verkaufs- und Werbeplattformen sind vom Kunden eigenverantwortlich zu beachten.
5.4. Die Lizenz beinhaltet keine Garantie, dass eine bestimmte Plattform, ein Marktplatz oder ein Werbenetzwerk die Verwendung des Testsiegels akzeptiert.
6. Unzulässige Nutzung
6.1. Das DPZ-Testsiegel darf nicht in irreführender oder vom erteilten Nutzungsrecht abweichender Weise verwendet werden.
6.2. Insbesondere ist es untersagt:
a) das Testsiegel inhaltlich zu verändern;
b) Bewertung, Note, Prozentwert, Lizenznummer, Prüfzeitraum oder sonstige Bestandteile zu manipulieren;
c) den QR-Code zu verändern oder auf ein anderes Prüfergebnis umzuleiten;
d) das Testsiegel nachzubilden oder ein verwechslungsfähiges eigenes Siegel zu erstellen;
e) das Testsiegel auf ein anderes, nicht geprüftes Produkt zu übertragen;
f) das Testsiegel für Produktvarianten zu verwenden, die nicht von der erteilten Lizenz umfasst sind;
g) das Testsiegel an Dritte zu verkaufen, zu übertragen, zu vermieten oder unterzulizenzieren;
h) den Eindruck zu erwecken, dass ein nicht geprüftes Produkt vom Deutschen Prüfzentrum geprüft wurde;
i) den Eindruck einer staatlichen, behördlichen oder akkreditierten Zertifizierung zu erwecken;
j) das Testsiegel nach Ablauf, Kündigung oder Entzug der Lizenz weiterzuverwenden.6.3. Die bestehenden AGB enthalten bereits weitgehend dieselben Nutzungsverbote.
7. Produktänderungen
7.1. Die Lizenz gilt ausschließlich für das tatsächlich geprüfte Produkt und dessen geprüfte Ausführung.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, das Deutsche Prüfzentrum über wesentliche Änderungen des Produkts zu informieren, wenn diese Eigenschaften betreffen können, die für das Prüfergebnis relevant waren.
7.3. Hierzu können insbesondere wesentliche Änderungen an Material, Konstruktion, Funktion, Ausstattung, Zusammensetzung oder anderen prüfungsrelevanten Produkteigenschaften gehören.
7.4. Das Deutsche Prüfzentrum kann in einem solchen Fall prüfen, ob das bestehende Prüfergebnis weiterhin auf das geänderte Produkt übertragen werden kann oder eine erneute Produktprüfung erforderlich ist.
7.5. Ist eine erneute Prüfung erforderlich, darf das bestehende Testsiegel für die wesentlich geänderte Produktversion nicht ohne ausdrückliche Freigabe weiterverwendet werden.
8. Lizenzgebühr
8.1. Die Lizenzgebühr für die Nutzung des DPZ-Testsiegels beträgt derzeit:89,00 € netto pro Jahr und lizenziertem Produkt.
8.2. Die Lizenzgebühr ist von der einmaligen Gebühr für die Produktprüfung getrennt.
8.3. Die einmalige Prüfgebühr begründet für sich allein kein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht am DPZ-Testsiegel.
8.4. Maßgeblich für die Lizenzgebühr sind die bei Vertragsschluss bzw. Verlängerung vereinbarten Konditionen.
9. Lizenzlaufzeit9.1. Die Lizenz wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingeräumt.
9.2. Der konkrete Beginn der Lizenzlaufzeit ergibt sich aus der Aktivierung bzw. Bereitstellung der Lizenz nach erfolgreicher Produktprüfung.
9.3. Während der aktiven Lizenz darf der Kunde das Testsiegel im vereinbarten Umfang verwenden.
10. Verlängerung und Kündigung
10.1. Die Lizenz verlängert sich entsprechend den vereinbarten AGB jeweils um weitere 12 Monate, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt wird.
10.2. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Lizenzlaufzeit erfolgen.
10.3. Die Kündigung kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
10.4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.5. Diese Regelung entspricht der derzeitigen Verlängerungs- und Kündigungsregelung in den AGB.
11. Ende der Nutzungsberechtigung
11.1. Mit Ablauf, Kündigung oder wirksamer Beendigung der Lizenz endet das Recht zur Nutzung des DPZ-Testsiegels.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, das Testsiegel anschließend unverzüglich aus seiner aktuellen Produktkommunikation zu entfernen.
11.3. Dies betrifft insbesondere Produktseiten, Online-Shops, Marktplätze, Werbeanzeigen, Social-Media-Inhalte, Produktbilder, Kataloge und sonstige Marketingmaterialien.
11.4. Für bereits hergestellte physische Verpackungen oder sonstige bereits produzierte Materialien gelten die hierzu gegebenenfalls individuell vereinbarten Regelungen.
12. Entzug des DPZ-Testsiegels
12.1. Das Deutsche Prüfzentrum kann die Nutzungsberechtigung aus wichtigem Grund entziehen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
12.2. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:
a) das Testsiegel manipuliert wird;
b) das Testsiegel auf einem nicht lizenzierten Produkt verwendet wird;
c) eine Lizenznummer oder ein QR-Code manipuliert wird;
d) das Testsiegel unbefugt an Dritte weitergegeben wird;
e) wesentliche Produktänderungen verschwiegen werden;
f) das Testsiegel trotz abgelaufener Lizenz weiterverwendet wird;
g) durch die Verwendung ein irreführender Eindruck über Umfang oder Bedeutung der DPZ-Prüfung entsteht;
h) ein erheblicher Verstoß gegen diese Lizenzbedingungen oder die AGB vorliegt.
12.3. Mit Wirksamwerden des Entzugs endet die weitere Nutzungsberechtigung.
13. Kontrolle der Lizenznutzung
13.1. Das Deutsche Prüfzentrum ist berechtigt, die vertragsgemäße Verwendung des DPZ-Testsiegels in angemessenem Umfang zu überprüfen.
13.2. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine unzulässige Nutzung kann der Kunde aufgefordert werden, Informationen oder geeignete Nachweise über die Verwendung des Testsiegels bereitzustellen.
13.3. Die Überprüfung erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften.
13.4. Eine entsprechende Kontrollregelung enthält bereits § 11 der AGB.
14. Missbrauch und Vertragsverletzungen
14.1. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unberechtigte Verwendung, Manipulation, Nachbildung oder Übertragung des DPZ-Testsiegels stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar.
14.2. Bei Verstößen kann das Deutsche Prüfzentrum insbesondere verlangen:
a) Einstellung der unzulässigen Nutzung;
b) Entfernung des Testsiegels;
c) Auskunft über Art und Umfang der Nutzung;
d) Beseitigung rechtswidriger Darstellungen;
e) Schadensersatz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
14.3. Soweit wirksam vereinbart, bleiben außerdem Ansprüche aufgrund einer in den AGB vereinbarten Vertragsstrafe unberührt.
15. Vertragsstrafe
15.1. Bei einem besonders schweren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Lizenzbedingungen kann nach Maßgabe der AGB eine Vertragsstrafe von bis zu 30.000 € verlangt werden.
15.2. Die konkrete Höhe richtet sich nach Art, Schwere, Dauer und Auswirkungen des Verstoßes sowie dem Verschulden des Kunden.
15.3. Weitergehende Ansprüche bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit dies rechtlich erforderlich ist.
15.4. Diese Regelung entspricht § 9 der derzeitigen AGB.
15.5. Hinweis vor Veröffentlichung: Dieser Abschnitt sollte besonders von einem rumänischen Rechtsanwalt geprüft werden, da die AGB rumänisches Recht vorsehen und eine Vertragsstrafe von bis zu 30.000 € im Verhältnis zu einer Jahreslizenz von 89 € rechtlich belastbar ausgestaltet sein sollte.
16. Aussagekraft des Testsiegels
16.1. Das DPZ-Testsiegel bezieht sich ausschließlich auf die im jeweiligen Prüfbericht dokumentierte Produktprüfung und das dabei erzielte Ergebnis.
16.2. Es stellt insbesondere keine Garantie für zukünftige Produkteigenschaften, keine behördliche Genehmigung und keine akkreditierte Konformitätszertifizierung dar.
16.3. Der Kunde darf das Testsiegel nicht in einer Weise verwenden oder bewerben, die über die tatsächlich durchgeführte Prüfung und das dokumentierte Prüfergebnis hinausgehende Aussagen suggeriert.
17. Rechte am DPZ-Testsiegel
17.1. Sämtliche Rechte an der Gestaltung, Bezeichnung, Grafik, dem Logo und sonstigen geschützten Bestandteilen des DPZ-Testsiegels verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
17.2. Dem Kunden wird ausschließlich das in diesen Lizenzbedingungen beschriebene Nutzungsrecht eingeräumt.
17.3. Eine Übertragung von Eigentums-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten findet nicht statt.
18. Haftung des Kunden für seine Produktwerbung
18.1. Der Kunde ist für die konkrete Verwendung des DPZ-Testsiegels in seiner Werbung, seinen Produktangeboten und seiner sonstigen geschäftlichen Kommunikation verantwortlich.
18.2. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass die Verwendung nicht irreführend erfolgt und den gesetzlichen sowie plattformspezifischen Anforderungen entspricht.
18.3. Die Lizenz zur Nutzung des DPZ-Testsiegels ersetzt keine rechtliche Prüfung der Werbemaßnahmen des Kunden.
19. Verhältnis zu den AGB
19.1. Ergänzend zu diesen Lizenzbedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DEUTSCHESPRÜFZENTRUM S.R.L.
19.2. Bei Widersprüchen zwischen diesen Lizenzbedingungen und den allgemeinen Regelungen der AGB gehen hinsichtlich der Nutzung des DPZ-Testsiegels diese speziellen Lizenzbedingungen vor, soweit rechtlich zulässig.
19.3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden bleiben unberührt.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1. Soweit gesetzlich zulässig, gilt das Recht der Republik Rumänien.
20.2. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen wird, soweit eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich zulässig ist, Lugoj, Kreis Timiș, Rumänien, als Gerichtsstand vereinbart.
20.3. Dies entspricht der Rechtswahl und Gerichtsstandsregelung der aktuellen AGB. Die Wahl des anwendbaren Rechts ist bei Verträgen innerhalb des Anwendungsbereichs der Rom-I-Verordnung grundsätzlich möglich.
21. Kontakt
DEUTSCHESPRÜFZENTRUM S.R.L.
Str. Daniel Brocea Nr. 2
305500 Lugoj
Județul Timiș
Rumänien
E-Mail: kontakt@dpz-pruefzentrum.de
Stand: September 2026